top of page
Farnanlage
Farnanlage

Unsere Informationen sind ausschließlich für Apotheken bestimmt. Eine Erlaubnis zur verschreibungspflichtigen Abgabe von Cannabis als Arznei muss laut Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes vorliegen.

 

​

Die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes sehen ein Verbot der Werbung für Betäubungsmittel – auch als Arznei – vor.Weil die von uns vertriebenen Arzneimittel aus getrockneten Blüten der Hanfpflanze bestehen und Cannabis der Anlage I der Betäubungsmittelgesetzgebung zugeordnet ist, dürfen wir als Anbieter keine Hinweise zu den Produkten geben oder gar bewerben. Verstöße gegen dieses Verbot stellen eine Straftat dar.

​

Für zusätzliche Informationen über den Wirkstoff und seine therapeutischen Einsatzmöglichkeiten, wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Apotheker.

bottom of page